Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen — Dexa Solutions GmbH

Safe Fire House (Brandwarnsystem) · Einbruchwarnsystem (EWS) — Geschäftsverkehr B2B / B2G — Version 1.0

Teil A — Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Vorrang

(1) Geltung. Diese AGB gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der Dexa Solutions GmbH (nachfolgend „DSO" oder „Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") im Geschäftsverkehr mit Unternehmern und Stellen der öffentlichen Hand (B2B/B2G). (2) Vertragspartner. Vertragspartner ist ausschließlich die Dexa Solutions GmbH. Enthält eine Lösung Hard- oder Softwarebestandteile bzw. Leistungen der Dexa Systems GmbH, so wirkt diese nur im Innenverhältnis als Erfüllungsgehilfin bzw. Unterlieferantin (§ 278 BGB) mit; ein zweites Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber entsteht dadurch nicht. (3) Vorrang und Abweichungen. Es gelten ausschließlich diese AGB nebst den besonderen Bedingungen der nachfolgenden Teile und den Anlagen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen; sie werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn DSO ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Von diesen AGB abweichende oder sie ergänzende Vereinbarungen (einschließlich projektbezogener Individualvereinbarungen) sind nur wirksam, soweit die Geschäftsführung der Dexa Solutions GmbH ihnen schriftlich zugestimmt hat. (4) Unternehmensangaben. Dexa Solutions GmbH, Möhnestraße 2, 59519 Möhnesee. Registergericht Arnsberg, HRB 14749. USt-IdNr. DE310146224. Geschäftsführer: Tim Behrendt, Florian Leipold. (5) Künftige Geschäfte. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte derselben Art, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

§ 2 Begriffsbestimmungen

„Hardware" sind die von dexa gelieferten Geräte und Komponenten; „Software" die überlassenen Programme einschließlich Firmware; „SaaS-/Cloud-Leistung" die über das Internet bereitgestellte, von dexa betriebene Software; „System" die Gesamtheit aus Hardware, Software und Diensten einer Lösung; „BOS" Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote von dexa sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Maßgeblich sind der im Angebot genannte Leistungs- und Lieferumfang sowie die dort bezeichnete Gesellschaft. (2) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von dexa oder durch Ausführung der Leistung zustande. Nebenabreden bedürfen der Textform; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) An verbindliche Angebote ist dexa für die im Angebot genannte Frist gebunden.

§ 4 Leistungsumfang, Systemintegrator, Mitwirkung, Abnahme

(1) Systemintegrator. dexa konzipiert die Lösung und setzt sie mit eigener sowie mit Hard- und Software namhafter Dritthersteller um. dexa ist nicht Herstellerin aller eingesetzten Komponenten. (2) Leistungsänderungen. Technisch bedingte Änderungen, die den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen, bleiben vorbehalten. (3) Mitwirkung. Der Auftraggeber stellt die vereinbarte Infrastruktur (insbesondere Netzwerk- und Internetanschluss, Stromversorgung, Schnittstellen, Zutritt) rechtzeitig, vollständig, funktionsfähig und unentgeltlich bereit (§ 642 BGB) und benennt einen Ansprechpartner. Verzögerungen und Mehraufwände infolge unterlassener oder mangelhafter Mitwirkung gehen zu seinen Lasten. Die Verantwortung für das dauerhafte Funktionieren dieser Beistellungen einschließlich späterer kundenseitiger Änderungen trägt der Auftraggeber. (4) Abnahme. Werkleistungen werden nach Fertigstellung in einem dokumentierten Funktionstest abgenommen. Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch oder rügt er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellungsanzeige dokumentiert wesentliche Mängel, gilt die Leistung als abgenommen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich Lieferungen ab Werk. (2) Rechnungen sind gemäß der im Angebot genannten Zahlungsfrist, ohne gesonderte Vereinbarung innerhalb von 10 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. (3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Aufrechnung und Zurückbehaltung stehen dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu.

§ 6 Liefer- und Leistungszeiten

Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Sie stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung und Mitwirkung des Auftraggebers. Bei Terminüberschreitung ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von dexa. (2) Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungswertes sicherungshalber an dexa ab; dexa nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber ist zur Einziehung im ordentlichen Geschäftsgang ermächtigt. (3) Erweiterter Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt besteht bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Bei Zugriffen Dritter unterrichtet der Auftraggeber dexa unverzüglich.

§ 8 Gewährleistung / Mängelhaftung

(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit den Maßgaben dieser AGB. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung bzw. Abnahme, soweit gesetzlich zulässig und soweit nicht zwingende Vorschriften oder eine Beschaffenheits-/Haltbarkeitsgarantie längere Fristen vorsehen. (2) Bei berechtigter Mängelrüge leistet dexa nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach. (3) Für unveränderte Produkte Dritter beschränkt sich die Gewährleistung — vorbehaltlich zwingender Rechte gegenüber dexa — auf die Abtretung der dexa gegen den Hersteller zustehenden Ansprüche. Für eigene Entwicklungen und Modifikationen haftet dexa selbst. (4) Für Software wird Mängelfreiheit nach dem Stand der Technik geschuldet; eine ununterbrochene oder fehlerfreie Nutzung wird nicht gewährleistet.

§ 9 Haftung und Haftungsbeschränkung

(1) Unbeschränkte Haftung. dexa haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie. (2) Einfache Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet dexa nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. (3) Datenverlust. Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer Datensicherung beschränkt.

§ 10 Kundenseitige Infrastruktur, Drittdienste und Verantwortungssphären

(1) Vereinbarte Beschaffenheit. Die Alarmweiterleitung und Fernüberwachung setzen eine funktionierende, kundenseitig bereitgestellte IT-Infrastruktur sowie das Zusammenwirken mit Diensten Dritter voraus. Eine ununterbrochene Verfügbarkeit oder lückenlose Detektion/Weiterleitung wird nicht geschuldet. Dies ist ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit, nicht Haftungsausschluss. (2) Verbindungssphären. Für die netzseitige Anbindung gelten drei Sphären: (a) Stellt dexa die Anbindung über das von ihr betriebene VPN (DX-Hub) bereit, liegt deren Betrieb in der Sphäre von dexa. (b) Stellt der Auftraggeber die Anbindung selbst bereit (eigenes VPN, eigener Internetzugang), liegt deren Funktion in seiner Eigenverantwortung. (c) Cloud-Schnittstellen Dritter (z. B. DIVERA 24/7, Alamos, GroupAlarm) betreibt der jeweilige Anbieter; deren Verfügbarkeit liegt außerhalb der Sphäre von dexa. (3) Keine Haftung bei kunden-/drittseitiger Ursache. dexa haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass eine vom Auftraggeber geschuldete Beistellung (Abs. 2 lit. b) oder ein Drittdienst (Abs. 2 lit. c) nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht dauerhaft funktionsfähig war, soweit dexa die Ursache nicht zu vertreten hat. Die zwingende Haftung nach § 9 Abs. 1 bleibt unberührt. (4) Teilinbetriebnahme. Liegen kundenseitige Beistellungen bei Inbetriebnahme nicht funktionsfähig vor, erfolgt die Inbetriebnahme nur als dokumentierte Teilinbetriebnahme gegen Unterzeichnung des Muster-Inbetriebnahme-Protokolls (Anlage 5) und nur auf Grundlage der Zusicherung des Auftraggebers, dass der Zustand nur vorübergehend ist.

§ 11 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt — einschließlich Störungen von Telekommunikations- und Cloud-Diensten Dritter — befreien für ihre Dauer von der Leistungspflicht.

§ 12 Geheimhaltung

Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zu Vertragszwecken. Die Pflicht besteht für zwei Jahre über das Vertragsende hinaus fort.

§ 13 Datenschutz

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach DSGVO und BDSG (Teil G). Soweit dexa personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, gilt die als Anlage 1 beigefügte Auftragsverarbeitungsvereinbarung. (2) dexa benennt einen Ansprechpartner für den Datenschutz; dessen Kontaktdaten werden im Angebot bzw. in der AVV mitgeteilt.

§ 14 Referenznennung

dexa ist berechtigt, den Auftraggeber nach Vertragsdurchführung als Referenz zu nennen, unter anderem mit dessen Logo auf der Internetseite dexa.gmbh. Der Auftraggeber kann dem jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; § 1 Abs. 3 (schriftliche Zustimmung der Geschäftsführung bei AGB-Abweichungen) bleibt unberührt. (2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (3) Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute und Stellen der öffentlichen Hand ist der Sitz von dexa (Möhnesee). (4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.

Teil B — Safe Fire House (Brandwarnsystem)

Safe Fire House wird als investives Gesamtsystem geliefert. Optionale Wartung regelt Teil F.

§ 16 Gegenstand und ausdrückliche Abgrenzung

(1) Safe Fire House überwacht die Innenräume von Einsatzfahrzeugen, Hallen und Räumen auf Brandkenngrößen und alarmiert über vorhandene Alarmsysteme des Auftraggebers. (2) Keine Brandmeldeanlage. Das System ist keine Brandmeldeanlage nach VDE 0833-2 / DIN 14675 / EN 54 und erfüllt deren Anforderungen ausdrücklich nicht. Es ersetzt keine bauordnungsrechtlich geforderte Brandmeldeanlage. Diese Beschaffenheit ist ausdrücklich vereinbart. (3) Komponenten. Eingesetzt werden teils VdS-zertifizierte Rauchwarnmelder (EN 14604), teils nicht zertifizierte Sensoren; angepasste Varianten (z. B. reduzierte Lautstärke) können die Normkonformität entfallen lassen.

§ 17 Vergütungsmodell: investive Einmalkosten

(1) Die Vergütung erfolgt als investive Einmalvergütung. Die Preise je Fahrzeug, Halle bzw. Raum sind Pauschalen für die vollständige Ausstattung der jeweiligen Einheit und schließen Projektierung, Programmierung, Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und Dokumentation ein. (2) Für den Betrieb fallen keine laufenden Lizenz-, Cloud- oder sonstigen Nutzungsgebühren an. Sämtliche zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte an der mitgelieferten Software sind mit der Einmalvergütung abgegolten. (3) Cloudfreiheit. Die wesentlichen Funktionen des Systems sind cloudfrei und arbeiten ohne Server von dexa. Lediglich einzelne Alarmschnittstellen Dritter (z. B. DIVERA 24/7) können cloudbasiert sein; hierfür gilt § 10 Abs. 2 lit. c entsprechend. (4) Die Anzahl der Einheiten kann bei Bestellung bei linearer Preisanpassung angepasst werden.

§ 18 Normative Einordnung, Testat und Genehmigungen

(1) Testat. Das System wurde von der Prüfstelle für Brandschutztechnik des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (ÖBFV) geprüft und positiv testiert (Prüfbericht FT 14/953/25). Die Prüfung erfolgte mangels einschlägiger Prüfnorm nach einer speziellen Prüfvereinbarung in Anlehnung an u. a. VDE 0833-1, VDE 0826 und die EN-54-Serie. (2) BMA-Aufschaltung. Ist eine vorhandene Brandmeldeanlage auf eine Leitstelle aufgeschaltet, hat der Auftraggeber vor Inbetriebnahme die Genehmigung der zuständigen Brandschutzbehörde einzuholen. Die Verantwortung hierfür liegt beim Auftraggeber. (3) Österreich. In Österreich ist die Aufschaltung auf eine leitstellenaufgeschaltete BMA aufgrund der TRVB 144/22 S nicht möglich.

§ 19 Abschlagszahlungen

Liegen die für die Programmierung erforderlichen Daten des Auftraggebers (z. B. Operativ-Taktische Adressen) drei Monate nach dem Projektierungsgespräch nicht vor, behält sich dexa eine Abschlagszahlung in Höhe von 25 % vor. Verzögert sich die Inbetriebnahme aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen um mehr als drei Monate nach Versand der Zentrale, behält sich dexa eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % vor.

§ 20 Montage, Betrieb und Signalisierung

(1) Die Montage erfolgt in der Regel durch dexa, im Beisein und in Verantwortung des Auftraggebers. (2) Das System ist wartungsfrei und wird kontinuierlich durch den Watchdog überwacht. Berichte und Zustand aller Komponenten sind über die grafische Benutzeroberfläche einsehbar. Die Batterien sind fest verbaut; ein nötiger Austausch der Melder wird frühzeitig durch den Watchdog gemeldet. (3) Die Sensoren bleiben dauerhaft aktiv, auch während der Fahrt und an der Einsatzstelle. Diese Eigenschaft ist zulassungsbedingt und ausdrücklich vereinbart. (4) Fernwartung. Die Fernwartungsfunktion ist standardmäßig aktiv; auf schriftlichen Wunsch wird sie deaktiviert. Der Zugriff erfolgt ausschließlich über verschlüsselte, mehrfach authentifizierte Verbindungen.

Teil C — Einbruchwarnsystem (EWS)

Das EWS ist ein kamerabasiertes, eigenständiges Produkt; es wird wie Safe Fire House als investives System aus Hard- und Software geliefert. Ein gesondertes Lizenzentgelt fällt nicht an.

§ 21 Gegenstand und Abgrenzung

(1) Das EWS überwacht definierte Bereiche über IP-Kameras mit KI-gestützter Personenerkennung und löst bei Erkennung eine Alarmkette aus (lautstark oder als stiller Alarm an angebundene Systeme). (2) Keine zertifizierte Einbruchmeldeanlage. Das EWS ist keine nach VDE 0833-3 / EN 50131 zertifizierte oder VdS-anerkannte Einbruchmeldeanlage, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

§ 22 Lieferung aus Hard- und Software, Inbetriebnahme

(1) Das EWS umfasst Hardware (insbesondere Kameras und PoE-Switch) sowie die zugehörige Software. Ein gesondertes oder laufendes Lizenzentgelt fällt nicht an. (2) Die Inbetriebnahme endet mit einem dokumentierten Funktionstest. Im unscharfen Zustand sind die Kameras physisch stromlos (Datenschutz by Design).

§ 23 Videoüberwachung und datenschutzrechtliche Verantwortung

(1) Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Videoüberwachung ist der Auftraggeber. Er stellt die Zulässigkeit der Überwachung sicher (Rechtsgrundlage, Erforderlichkeit, Kennzeichnung, Betroffenenrechte, Löschfristen). (2) Soweit dexa im Rahmen von Betrieb, Hosting oder Support auf personenbezogene Bild- oder Ereignisdaten zugreift, erfolgt dies auf Grundlage der AVV (Anlage 1). Serverseitige Bild-Snapshots werden automatisiert spätestens nach 10 Minuten gelöscht.

§ 24 Betrieb und Verfügbarkeit (EWS)

Betrieb, Verfügbarkeit, Wartungsfenster und Reaktionszeiten richten sich nach dem gewählten Wartungs-/Servicepaket (Teil F). Eine ununterbrochene Verfügbarkeit oder lückenlose Detektion wird nicht geschuldet.

Teil F — Wartung, Support und Service

§ 25 Wartungsvereinbarung und Vergütung

(1) Über die gesetzliche Gewährleistung hinaus können Wartungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Sie umfassen je nach Paket insbesondere Funktions- und Zustandsüberwachung, regelmäßige Prüfungen, Pflege der Software sowie die Aufrechterhaltung der Alarmschnittstellen. (2) Das jährliche Wartungsentgelt bemisst sich als prozentualer Anteil von 5 % des Projektvolumens je Modul und Jahr. Bezugsgröße des Projektvolumens ist der Netto-Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) der zugrunde liegenden Lieferung/Leistung gemäß Auftragsbestätigung. Eine etwaige Indexierung bedarf gesonderter Vereinbarung. (3) Wartungsvereinbarungen laufen gemäß der im Angebot genannten Laufzeit und verlängern sich um jeweils ein Jahr, sofern nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt wird.

§ 26 Support und Cloud-Monitoring

Ergänzend können befristete Support-Verträge (z. B. 12 oder 36 Monate) sowie ein Cloud-Monitoring-Service abgeschlossen werden. Supportzeiten, Erreichbarkeit sowie Reaktions- und Wiederherstellungszeiten richten sich nach dem gewählten Paket (Anlage 4).

§ 27 Reisekosten

An- und Abreise werden mit einer Kilometerpauschale von 0,80 € je Entfernungskilometer ab Möhnesee (NRW) abgerechnet. Reisezeiten gelten nicht als Arbeits- bzw. Einsatzzeiten. Notwendige Übernachtungen werden pauschal mit 150 € pro Nacht berechnet oder vom Auftraggeber gestellt (mindestens Mittelklasse-Hotel).

§ 28 Ausschlüsse

Nicht umfasst sind Schäden durch unsachgemäße Nutzung, Eingriffe Dritter, Änderungen der Infrastruktur des Auftraggebers oder von Diensten Dritter sowie Leistungen außerhalb des vereinbarten Pakets.

Teil G — Datenschutz und Auftragsverarbeitung

§ 29 Rollen und Auftragsverarbeitung

(1) Soweit der Auftraggeber über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, ist er Verantwortlicher; dexa verarbeitet personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiterin, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist. (2) Die Parteien schließen die als Anlage 1 beigefügte Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO.

§ 30 Technische und organisatorische Maßnahmen, Aufbewahrung

dexa trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO. Aufbewahrungs- und Löschfristen werden in der AVV bzw. im Löschkonzept festgelegt. Für die Videoüberwachung im EWS gilt: Server-seitige Bild-Snapshots werden automatisiert spätestens nach 10 Minuten gelöscht; eine dauerhafte serverseitige Bildspeicherung findet nicht statt.

Anlagen

Anlage 1: Auftragsverarbeitungsvereinbarung (Art. 28 DSGVO) — Safe Fire House und EWS.

Haftungsfreistellung (PDF, ausfüllbar)